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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
§ 19a werden nach dem Wort „Nähere“ die Worte „der Wahl und des Wahlverfahrens“ eingefügt.
§ 34 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Buchst. d wird nach der Angabe „34“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Nach Nummer 3 Buchst. d wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),“.
§ 62 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.