Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 3 des Fleischgesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übertragen.
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist
zuständige Behörde im Sinne des § 7 des Fleischgesetzes sowie der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung,
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper,
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper,
zuständig im Sinne der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch.