§ 20 Abs. 8 StWGGesetz über das Studierendenwerk im Saarland (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 16./17. Juni 2021*1
Soweit durch diese Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 132 32009R1186VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet
§ 21 Abs. 1 AStGGesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
§ 32 Abs. 3 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 4 Abs. 2 ZKGGesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen anderweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.