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Die Mitglieder des Vorstandes des Studentenwerks im Saarland e. V. bleiben bis zur Bestellung des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts im Amt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates des Studentenwerks im Saarland e. V. bleiben bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates der Anstalt des öffentlichen Rechts im Amt.
Die Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind unverzüglich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bilden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Absatz 2 werden für die erste Amtszeit durch die Aufsichtsbehörde ausgewählt und bestellt.
Der Verwaltungsrat schreibt die Stelle des Vorstandes öffentlich aus und führt das Bewerbungsverfahren durch. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Durch das Land wird eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Beitragsordnung erlassen. Der Verwaltungsrat hat in seiner konstituierenden Sitzung über die Satzung und die Beitragsordnung zu beschließen.
Drei Jahre nach Bildung des Verwaltungsrates evaluiert die Aufsichtsbehörde die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums. Sofern gesetzgeberische Anpassungen erforderlich werden, ist für die paritätische Besetzung mit Studierenden Sorge zu tragen.
Soweit durch diese Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.