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Das Vollstreckungsgericht hat dem Oberbergamt die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung und die Aufhebung des Verfahrens mitzuteilen. Gleiches gilt von der Anordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner in der Verwaltung des Bergwerks beschränkt wird, und vom rechtskräftigen Zuschlag.
Im Fall der Bestellung eines Verwalters hat das Vollstreckungsgericht dem Oberbergamt auch die Person des Verwalters mitzuteilen. Kapitel 4 Ausführungsvorschriften zum Insolvenzrecht