Erwägungsgrund 32 32018R1805
Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn die Person gegen die eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, erschienen ist. Dieser Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung solltet nur auf Verhandlungen Anwendung finden, die zu einer Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, jedoch nicht auf Verfahren, die zu einer Einziehungsentscheidung geführt haben, der keine Verurteilung zugrunde liegt. Damit dieser Grund zur Anwendung kommen kann, sollten jedoch eine oder mehrere Verhandlungen stattgefunden haben. Der Grund sollte keine Anwendung finden, wenn die entsprechenden nationalen Verfahrensvorschriften keine Verhandlung vorsehen. Diese nationalen Verfahrensvorschriften sollten der Charta und der EMRK entsprechen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. Dies ist beispielsweise der Fall bei vereinfachten Gerichtsverfahren, die vollständig oder teilweise schriftlich durchgeführt werden oder bei denen keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.