AGJusG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 50a AGJusGGeeignete Stellen im VerbraucherinsolvenzverfahrenGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997* § 50§ 50b Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur Stellen, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt [7] worden sind.