Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Kapitel 5 Ausführungsvorschriften zum Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Erster Abschnitt Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 51 AGJusGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen