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Auf die Beurkundung oder Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Für die Beurkundungen oder Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben. Dritter Abschnitt Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen