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Zuständige Stelle für die Anerkennung nach § 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat, in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist zuständige Stelle die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Absatz 3 Satz 1 und des § 1074 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für…
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die…
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen…
Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser…
Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Anerkennung ist schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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