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Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 sowie der Anforderungen an die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen oder Referenten,
Standards für den organisatorischen Rahmen und die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung,
Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht sowie der Maßnahmen der Supervision und kollegialen Beratung nach § 5 Absatz 2 Satz 1,
Einzelheiten der Ausgestaltung des Verzeichnisses nach § 10, insbesondere zu Aufnahme, Speicherung und Abruf von personenbezogenen Daten, und des diesbezüglichen Verfahrens sowie den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen und
die mögliche Anzahl und den möglichen Inhalt sachlicher Tätigkeitsschwerpunkte im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2
zu regeln.
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2,
Fragen des Ausbildungsverhältnisses,
Person.
zu regeln.
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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