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Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die…
Zuständige Stelle für die Anerkennung nach § 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin…
Über Anträge nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der…
Für die Aufgaben nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.