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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag in Höhe des in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 für das Saarland enthaltenen Prozentsatzes von 4,2 zuzüglich 1,2 Prozentpunkten an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Gesamtbetrag aus Satz 1 wird von der Summe aller von den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2015 für das Jahr 2014 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes berechnet.
Der nach Absatz 1 Satz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend dem jeweiligen Anteil an den bis zum 15. Februar 2015 für das Jahr 2014 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die einzelnen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete Anteile: 6,54 Prozent 10,22 Prozent 18,84 Prozent 11,31 Prozent 6,00 Prozent 47,09 Prozent. Die Berechnungsgrundlagen für die Anteile sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Einzelbeträge an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von 4,2 Prozent der jeweils gemeldeten Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Eine weitergehende nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.