Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland enthaltenen 4,6 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2018 für das Jahr 2017 an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
Der nach Absatz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2018 für das Jahr 2017 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete prozentuale Anteile: - Landkreis Merzig-Wadern 8,38 Prozent - Landkreis Neunkirchen 11,57 Prozent - Landkreis Saarlouis 18,45 Prozent - Saarpfalz-Kreis 11,47 Prozent - Landkreis St. Wendel 6,87 Prozent - Regionalverband Saarbrücken 43,26 Prozent Die Ermittlung der prozentualen Anteile nach Satz 2 ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Bundesbeteiligungen an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach § 3 Absatz 10 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach den prozentualen Anteilen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 erfolgt. Die nach § 3 Absatz 11 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Satz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet. Nach Inkrafttreten der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 werden die in Absatz 1 genannten 4,6 Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland festgelegten 4,8 Prozentpunkte ersetzt, und zwar rückwirkend ab Januar 2018. Sich aus Satz 3 ergebende Nachzahlungen werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mit durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für die Jahre 2017 und 2018 zurückzuzahlenden Beträgen der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst.