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Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine Bundesbeteiligung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten der für das Kalenderjahr 2016 bis zum 31. Januar 2017 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträge an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
Die nach Absatz 1 weiterzuleitende Bundesbeteiligung wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für die Monate Oktober bis Dezember 2016 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedarfsgemeinschaften von Geflüchteten verteilt. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme sowie die entsprechenden auf die einzelnen Gemeindeverbände entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Die prozentualen Anteile nach Satz 1 werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannten Daten der Bundesagentur für Arbeit sind in Anlage 1 aufgeführt. Die einzelnen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete Anteile:
Landkreis Merzig-Wadern 9,68 v. H.
Landkreis Neunkirchen 13,11 v. H.
Landkreis Saarlouis 16,85 v. H.
Saarpfalz-Kreis 12,86 v. H.
Landkreis St. Wendel 7,01 v. H.
Regionalverband Saarbrücken 40,49 v. H.
Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 Satz 1 errechneten Einzelbeträge an der Bundesbeteiligung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher im Rahmen der vorläufigen Verteilung geleisteten Abschlagszahlungen für die Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2016 durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
Eine nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.
Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 gemeldeten Gesamtbeträgen nach dem 31. Januar 2017 gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen im Sinne des Satzes 1 erfolgen ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis und bewirken keine Neuverteilung der Bundesbeteiligung im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Wurden höhere Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat der die Korrektur meldende Landkreis eine Rückzahlung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, gerechnet von den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes zu viel gemeldeten Beträgen, zu leisten. Werden Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Regionalverband Saarbrücken.
Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 genannten 2,5 Prozentpunkte durch die in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland festgelegten 16,6 Prozentpunkte ersetzt werden. Die monatliche Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt nach deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für den Monat August 2016 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedarfsgemeinschaften von Geflüchteten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die prozentualen Anteile nach Satz 2 werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die einzelnen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete Anteile: Die in Satz 2 genannten Daten der Bundesagentur für Arbeit sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2017 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
Landkreis Merzig-Wadern 10,48 v. H.
Landkreis Neunkirchen 13,58 v. H.
Landkreis Saarlouis 14,74 v. H.
Saarpfalz-Kreis 13,55 v. H.
Landkreis St. Wendel 7,64 v. H.
Regionalverband Saarbrücken 40,01 v. H.
Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 genannten 2,5 Prozentpunkte durch die in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland festgelegten 16,6 Prozentpunkte ersetzt werden. Die monatliche Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt nach deren in Absatz 6 Satz 5 genannten jeweiligen prozentualen Anteilen. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.