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Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend. 4. Abschnitt Übergangs und Schlussvorschriften