Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
Gesetz Nr. 719 - Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 5. Juli 1960
1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.
§ 20 AGVwGOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen