Art. 1 Nr. 2 SN-17253Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4 und 6 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte…
Art. 2 Nr. 1 SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Abendgymnasien und Kollegs“ durch die Wörter „Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft“…
§ 30 Abs. 1 AGyKoVO SNInkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des…
Art. 2 SN-14073Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und der Abendgymnasien-und Kollegverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen…
Art. 2 Nr. 9 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: