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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) wird wie folgt geändert: Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Pflichtbereich und Wahlbereich“.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Bundesfreiwilligendienst,“ eingefügt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungs-verordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126)“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 567), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 29 SOGYA“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1 SOGY“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 SOGYA“ ersetzt.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 OAVO“ durch die Angabe „§ 37 SOGYA“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 SOGYA werden Grundkurse in beiden fortgeführten Fremdsprachen am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden und Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.“
In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 SOGY“ durch die Angabe „§ 20 SOGYA“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 SOGY“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 4 SOGYA“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 3 sowie § 21 SOGY“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie § 26 SOGYA“ ersetzt.
In § 14 Abs. 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 6 SOGY“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 8 SOGYA“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Pflichtbereich und Wahlbereich
Schüler am Abendgymnasium können an Stelle der zweiten Fremdsprache aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen, wenn sie
eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
Unterricht in der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums besucht und mindestens die Note ,ausreichend’ im Real-schulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben.
Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „In einem nach der Versetzung in die Kursphase erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat, wenn er den Realschulabschluss oder einen gleichgestellten Schulabschluss noch nicht besitzt.“
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und 4 SOGY“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 8 und 9 SOGYA“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.“
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 7 SOGYA gilt entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 SOGYA gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 SOGYA gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.“
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 OAVO“ durch die Angabe „§ 46 SOGYA“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 11 SOGYA“ ersetzt.
In Satz 5 werden nach dem Wort „durchgängig“ die Wörter „mindestens zweistündig“ eingefügt.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 OAVO“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 4 SOGYA“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 10 OAVO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 11 SOGYA“ ersetzt.
In § 27 wird die Angabe „§ 44 OAVO“ durch die Angabe „§ 69 SOGYA“ ersetzt.
In § 28 wird die Angabe „§§ 45 bis 47 OAVO“ durch die Angabe „§§ 69 bis 72 SOGYA“ ersetzt.
In § 29 wird die Angabe „§ 25 SOGY und die §§ 13, 14, 17 bis 20, 22, 26 bis 31, 33 bis 38 sowie 40 bis 43 OAVO entsprechend“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 2 bis 5, §§ 29, 30 Abs. 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 6, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 66 SOGYA entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt“ ersetzt.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Übergangsregelung Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) fort.“
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