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Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Abendgymnasien und Kollegs“ durch die Wörter „Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
In § 3 Absatz 6 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
§ 7a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase.“
Absatz 4 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung ausgedrückt. Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note ,mangelhaft’ oder ,ungenügend’ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.“
In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
In § 20 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „erfolgreich abgelegt haben, kann die Belegung eines Grundkursfaches in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen“ durch die Wörter „abgelegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache“ ersetzt.
In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 1“ ersetzt.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“ durch die Wörter „Satz 9 bis 12“ ersetzt.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 4“ ersetzt.
In Nummer 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 11“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 11“ ersetzt.
In § 28 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „§ 12 Absatz 5,“ eingefügt und die Wörter „65 Absatz 1 bis 3 und 5“ werden durch die Wörter „65 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
In § 29 Satz 1 werden die Wörter „vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen“ durch die Wörter „im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen“ ersetzt.
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