Art. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SN-14073Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und der Abendgymnasien-und Kollegverordnung
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden, wenn die…
Art. 1 Abs. 1 SN-17253Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
§ 46 Absatz 1, 2 Satz 7 bis 10, Absatz 4 und 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
Art. 2 Abs. 1 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen…
§ 73 Abs. 1 SOOSA SNSchulordnung Ober- und Abendoberschulen
Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Abend statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die…
§ 11 Abs. 1 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die…