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Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 bis 45“ durch die Angabe „§§ 41 bis 47“ ersetzt.
In § 16 Absatz 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
In § 27 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
In § 40 Absatz 9 wird die Angabe „§ 50 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Satz 2“ ersetzt.
In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.“
Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 47 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. § 48 Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. § 51 Abiturprüfung für Schulfremde Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S.…
In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder an einer“ durch ein Komma und die Wörter „Gemeinschaftsschule oder“ ersetzt.
Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert…
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder zur Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
Der Überschrift werden die Wörter „oder an eine Gemeinschaftsschule“ angefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.