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Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber
eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,
die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt.
Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt.
Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei
Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person,
einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst oder
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer
den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und
nicht mehr schulpflichtig ist.
Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.
Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 setzt die Aufnahme zusätzlich eine besondere Bildungsberatung durch den Schulleiter des Kollegs oder einen von diesem beauftragten Lehrer voraus.
Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.
Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.
durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder
in keinem Berufsausbildungsverhältnis steht.
schon einmal zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder
Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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