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Die Aufnahmeentscheidung sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid spätestens bis zum 15. Mai des Jahres bekannt zu geben. Wird die Aufnahmeentscheidung von der berechtigten Person nicht innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist schriftlich bestätigt, verfällt der Anspruch auf Aufnahme.
Liegt das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Abschluss- oder Versetzungszeugnis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vor, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt, bis das Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegt. Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn zu Schuljahresbeginn
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden,
durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder
eine Klassenbildung nicht möglich ist, weil hierfür die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde.
Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum…
Die Aufnahmeentscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen…
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt oder
Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.