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Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.
Der Abgang von der Schule erfolgt
durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
bei einem Ausschluss aus der Schule,
bei zweimaliger Nichtversetzung,
wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder
wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.
Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen…
Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des…
nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang,
Das Schulverhältnis endet, wenn
auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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