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Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der Fachhochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. Das Schulverhältnis endet auch
auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes,
bei erneuter Nichtversetzung, wenn die Klassenstufe 11 bereits wiederholt worden ist,
bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn die vorhergehende Klassenstufe bereits wiederholt worden ist,
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder
bei wiederholtem Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder
bei zweimaliger Nichtversetzung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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