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Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.
Es endet auch
nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang,
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches einen Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 darstellt, oder
mit Zugang des Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes.
In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn die vorhergehende Klassenstufe bereits wiederholt worden ist,
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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