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Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. Das Schulverhältnis endet auch
auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes,
bei erneuter Nichtversetzung in der Klassenstufe 11 nach vorangegangener Wiederholung,
bei einer aufeinanderfolgenden Wiederholung von jeweils der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12,
bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung, wenn zuvor die Jahrgangsstufe 12, die Jahrgangsstufe 13 oder die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt worden sind,
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
bei wiederholtem Nichtbestehen der Abiturprüfung.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder
bei erneuter Nichtversetzung, wenn die Klassenstufe 11 bereits wiederholt worden ist,
bei zweimaliger Nichtversetzung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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