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Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.
Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.
Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.
Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung…
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung…
Eine Beobachtung untergebrachter Personen mittels Videotechnik in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen sowie in Räumlichkeiten, in denen…
Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie…
Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.