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Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,
die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,
die Fesselung während des Transports,
die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
die Beobachtung während des Einschlusses.
Unterbringung in einem besonderen Raum,
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
die Fesselung oder Fixierung.
Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie…
Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener…
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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