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Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 oder aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 zulässig.
Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung…
die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener…
Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie…
Im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt dürfen Gefangene aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung oder…
Im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt dürfen Gefangene aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.