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Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 und der nachstehenden Absätze 2 bis 12 anordnen.
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.
Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefährdung von Leib und Leben anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Untergebrachten oder auf Grund ihres seelischen Zustands andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Bei Art und Umfang der Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. § 26 bleibt unberührt. Die richterliche Entscheidung und die ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erforderlich ist.
Während der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sie sind ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach Absatz 9 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.
Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Anordnung, die hierfür maßgeblichen Gründe, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes, die Dauer der Maßnahme, die Art der Überwachung und eine Belehrung nach Absatz 8 sind zu dokumentieren.
Über die Fesselung oder Fixierung ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.
Fesselungen und Fixierungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden.
Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend.
Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige…
Die Durchführung einer Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedarf der…
Für die Fesselung (§ 62) sämtlicher Gliedmaßen an die in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen (Fixierung), die absehbar…
Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung und Fixierung sind die Gefangenen zu schonen. Die…
Fixierung ist die Fesselung an die in den Gewahrsamszellen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen in Form von Griffmulden mittels der bei der Polizei…
Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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