Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000
§ 25 AHptSchulAbschlPrO SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.