Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 28 WaldorfmiBSchulPrO SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen