HSchulZugAnerkV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 HSchulZugAnerkV SLVerschwiegenheitspflichtVerordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger Vom 15. März 1988 § 23§ 25 BarrierefreiWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitgewirkt hat, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt III In-Kraft-Treten