Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses im allgemein bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 18. Juli 2013[*]
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 HptSchulNSchPrV SL 2013Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen