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Im Sinne dieser Verordnung ist
ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich,
der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges,
der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen,
der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche,
der Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat,
ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,
ein Fahrzeug ein Landfahrzeug,
ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und
„Hafen“: Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen,…
„Betreiber eines Hafens“ ist, wer die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat.
Hafen: ein Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der oder das so angelegt und ausgestattet…
Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.