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Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.
Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Diese Verordnung gilt nicht für
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet,
Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,
Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, sowie Bauhöfe des Bundes,
auf Hafenanlagen, in denen
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.