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Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden.
Beim Umschlag von gefährlichen Gütern mit Tankschiffen wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach 7.2.4.10 ADN durch den Schiffsführer und den Betreiber der Umschlaganlage geführt.
Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen eine geeignete…
Der Betreiber der Umschlaganlage oder der für die Bereitstellung Verantwortliche hat die vollständig ausgefüllten Ladungspapiere für alle gefährlichen Güter so…
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende…
Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an Bord und an der Landanlage ist durch Ausfüllung und Austausch der vom Schiffsführer und von der…
Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist…
Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.