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Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle…
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für
Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den…
Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach den auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom…
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.