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Hafenbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenunternehmen bedienen. Bei Gefahr im Verzug kann der Hafenunternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind unverzüglich zu unterrichten.
Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
Der Hafenunternehmer als Eigentümer der Hafenanlage wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Er handelt insoweit als öffentlich-rechtlich (beliehener Unternehmer). Der Hafenunternehmer unterliegt der Rechtsaufsicht der Hafenbehörde.
Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach den auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) erlassenen Rechtsvorschriften.