Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörde ist die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 3 genannten Übereinkommens.
Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sind die Bezirksregierungen zuständig.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium, obere Hafenbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und Hafenbehörde…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den…
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des…
Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die…
Zuständig nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Hafenbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.