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Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können.
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig.
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der…
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.