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Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die Gewässereigenschaften beeinträchtigen können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen.
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der…
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr oder die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer oder auf das Ufer, hat der Verursacher dies…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.