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Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Zweiter Abschnitt Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr oder die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der…
Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der…
Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.