§ 13 ALehrVVerordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 ZLBBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
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§ 11 Abs. 1 SLehrLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung - SLehrLVO) (Art. 3 der Verordnung) vom 27. September 2011[1]
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§ 4 AusbBerAufhVVerordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
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§ 5 Art115VVerordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
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