§ 13 ALehrVVerordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 AIVBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 11 Abs. 1 SLehrLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung - SLehrLVO) (Art. 3 der Verordnung) vom 27. September 2011[1]
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 LwErzgSchulproTeilnVVerordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 32 Abs. 1 TechLehrAPO SLAusbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes Vom 15. November 1974
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.