Art. 4 SN-18172Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Wolfsmanagement im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung und der Sächsischen Waffenrechtsdurchführungsverordnung
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nimmt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Evaluierung der Verordnungsregelungen vor.
§ 9 AIVBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums…
§ 9 ZLBBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums…