§ 18 ArbKG SL 1992Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 8. April 1992
Die Arbeitskammer des Saarlandes und das Saarland tragen gemeinsam die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes als Anstalt [4] des öffentlichen…
§ 11 Abs. 1 AkadASV SLDie Geschäfte der Akademie werden bei der Arbeitskammer des Saarlandes geführt. Die Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Vorstandes der Arbeitskammer von dem…
§ 2 Abs. 1 SächsAkadWissGGesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen…
Art. 5 Abs. 4 32005D0119BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SOWIE DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (2005/119/EG)
Die Akademie kann mit anderen Verwaltungsakademien, mit Instituten oder mit Hochschulen zusammenarbeiten, die im selben Bereich tätig sind. Diese Zusammenarbeit…