§ 18 ArbKG SL 1992
Träger der Akademie für Arbeit und Sozialwesen
Die Arbeitskammer des Saarlandes und das Saarland tragen gemeinsam die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes als Anstalt [4] des öffentlichen Rechts. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung [5], anderen Stellen kann das Recht eingeräumt werden, an der Förderung der Einrichtung mitzuwirken. Die Bezeichnung der Einrichtung kann geändert werden.